Die zwei Pflichtdokumente des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes: die Erklärung zur Barrierefreiheit (Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG) und die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung (§ 17 BFSG).
Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025. Betroffene Anbieter (u. a. Online-Shops, Buchungs-/Bankdienste) müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen. Verstöße: Bußgeld bis 100.000 €, Abmahnungen, Untersagung. Kleinstunternehmen (< 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Umsatz) sind nur bei Dienstleistungen ausgenommen – nicht bei Produkten.
Angaben zum Anbieter & zur Dienstleistung
Ihre Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Erklärung enthält die fünf Pflichtkomponenten der Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG (rechtliche Anforderungen, Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB, allgemeine Beschreibung, Erfüllungsbeschreibung, zuständige Marktüberwachungsstelle) und muss in barrierefreier Form (z. B. in den AGB oder klar wahrnehmbar auf der Website) bereitgestellt werden. Automatisierte Ausfüllhilfe, keine Rechtsberatung; kein Konformitätsnachweis.
Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, muss diese Beurteilung schriftlich erstellen, 5 Jahre aufbewahren, alle 5 Jahre überprüfen und der Marktüberwachungsstelle auf Verlangen vorlegen.
Hinweis: Auf eine unverhältnismäßige Belastung können sich Kleinstunternehmen bei Produkten nicht in gleicher Weise berufen wie bei der generellen Dienstleistungs-Ausnahme; die Beurteilung muss stets einzelfallbezogen und nachvollziehbar sein.
Ihre § 17-Beurteilung
Bewahren Sie dieses Dokument mindestens 5 Jahre auf und überprüfen Sie es alle 5 Jahre bzw. bei wesentlichen Änderungen. Automatisierte Ausfüllhilfe, keine Rechtsberatung.